Mitarbeitergeschenke und Steuern: die CHF-600-Regel
Was steuerlich und AHV-rechtlich für Naturalgeschenke an Mitarbeitende gilt — mit Quellenangabe, für Ihre Lohnbuchhaltung und Ihren Treuhänder.
Stand: 01.01.2026 (Rechtsstand) · Zuletzt geprüft: 02.09.2026
Diese Seite bietet allgemeine Informationen zu den in den Quellen genannten Regelungen. Sie ersetzt keine individuelle Steuer-, Sozialversicherungs- oder Rechtsberatung. Massgebend sind die jeweils aktuellen amtlichen Bestimmungen.
Die Regel in Kürze (Steuer)
Naturalgeschenke an Mitarbeitende bis CHF 600 pro Kalenderjahr sind in der Regel nicht im Lohnausweis zu deklarieren (Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises 2026, Rz. 72). Wird dieser Betrag überschritten, ist der ganze Betrag anzugeben, nicht nur der übersteigende Teil (Ziffer 2.3 des Lohnausweises). Bargeldgeschenke sind immer als Lohnbestandteil zu deklarieren — die Regel gilt nur für Sachwerte. Gutscheine sind gemäss ESTV-FAQ Naturalgeschenken gleichgestellt.
Und die AHV?
Dieselbe Grenze gilt seit dem 01.01.2026 auch für die AHV-Beitragspflicht — «Angleichung an die neue Steuerpraxis» (Wegleitung über den massgebenden Lohn, Nachtrag 7, Rz. 2158). Massgebend sind dort die Gestehungskosten der Arbeitgebenden — also das, was das Geschenk die Firma tatsächlich kostet, in der Regel inklusive Nebenkosten wie Versand- oder Servicegebühren.
Was die Regel NICHT bedeutet
Damit aus einer Orientierung keine falsche Sicherheit wird:
- Kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze — bei Überschreitung wird der ganze Betrag deklarationspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
- Nicht pro Ereignis, sondern pro Kalenderjahr — mehrere Geschenke im selben Jahr zählen zusammen.
- Nicht nur Geschenke über dieses Portal — die Grenze gilt kumulativ über ALLE Naturalgeschenke der Firma an dieselbe Person im Jahr, auch solche ausserhalb von WOHLVERDIENT.
- Bargeld ist nie ein Naturalgeschenk und immer zu deklarieren, unabhängig vom Betrag.
- Dienstalters- und Treueprämien sowie Zutrittskarten zu Veranstaltungen folgen eigenen, hier nicht behandelten Regeln (u. a. ein separates Kontingent für Zutrittskarten, Wegleitung Lohnausweis Rz. 72).
- Ob ein Gift-Link ausdrücklich als Naturalgeschenk im Sinne der AHV-Wegleitung qualifiziert, ist nicht abschliessend geklärt — die Norm nennt ausdrücklich nur Gold-/Silbergeschenke und WIR-Geld; die Gleichstellung von Gutscheinen stammt aus dem Steuerrecht (ESTV-FAQ), nicht aus der AHV-Wegleitung selbst.
Häufige Fragen
Ist die CHF-600-Grenze eine Freigrenze oder ein Freibetrag?
Eine Freigrenze. Bleibt der Gesamtwert der Naturalgeschenke im Kalenderjahr bei oder unter CHF 600, ist in der Regel nichts zu deklarieren. Wird die Grenze überschritten, wird der GESAMTE Betrag deklarationspflichtig — nicht nur der Teil über CHF 600 (Wegleitung Lohnausweis 2026, Rz. 72, Ziffer 2.3).
Gilt die Grenze pro Anlass oder pro Jahr?
Pro Kalenderjahr, kumulativ über alle Anlässe. Ein Weihnachtsgeschenk plus ein Jubiläumsgeschenk derselben Person im selben Jahr zählen zusammen — nicht je einzeln bis CHF 600.
Zählt der Bruttopreis inklusive Versand- und Servicegebühren?
Für die Steuer nennt Rz. 72 keinen expliziten Massstab; für die AHV stellt Rz. 2158 ausdrücklich auf die Gestehungskosten der Arbeitgebenden ab — also auf das, was die Firma tatsächlich zahlt. Zurückhaltend gerechnet zählen Nebenkosten wie Versand- oder Servicegebühren deshalb in der Regel mit.
Gilt dieselbe Grenze auch für Zutrittskarten zu Anlässen?
Die Wegleitung zum Lohnausweis kennt für Zutrittskarten zu kulturellen und sportlichen Anlässen ein eigenes, separates CHF-600-Kontingent (Rz. 72) — das gilt zusätzlich zur Grenze für Naturalgeschenke, nicht als Teil davon. Die AHV-Wegleitung führt dieses separate Kontingent in dieser Form nicht.
Was ist zu tun, wenn die Grenze überschritten wird?
Der gesamte Jahresbetrag wird steuerbarer Lohn und ist in Ziffer 2.3 des Lohnausweises anzugeben (Wegleitung Lohnausweis 2026, Rz. 72). Bitte klären Sie den konkreten Fall mit Ihrer Treuhandstelle.
Gilt die Regel auch für die AHV-Beitragspflicht?
Ja, seit dem 01.01.2026 ausdrücklich (Wegleitung über den massgebenden Lohn, Nachtrag 7, Rz. 2158) — gleicher Betrag, gleiche Periode. Ob ein konkretes Geschenk AHV-rechtlich als Naturalgeschenk qualifiziert, ist eine Anwendungsfrage der zuständigen Ausgleichskasse, keine, die sich allein aus dem Normtext beantworten lässt.
Quellen
Änderungshistorie
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 01.01.2026 | Anhebung der Freigrenze von CHF 500 auf CHF 600 pro Kalenderjahr; Angleichung der AHV-Wegleitung an die Steuerpraxis (WML Nachtrag 7, Rz. 2158). |
| 02.09.2026 | Erstveröffentlichung dieser Seite. |
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